Bis in das 19. Jahrhundert gab es keine genauen topographischen Karten in unserer Region und natürlich auch kein GPS für eine digitale Grenzerfassung. Die Ammerbucher Ortschaften wurde auch erst ab 1818 kartographisch erfasst. Vorher gab es für einige hundert Jahre für Grenzfestlegungen nur Grenzsteine, wenige maßstabsungetreue Kartenskizzen und dann ab dem 18. Jahrhundert hier in der Region Grenzbeschreibungen. Diese Dokumente beschrieben erstmals den genauen Verlauf der Gemarkungsgrenze, die dort befindlichen Grenzsteine und Läufer (unbeschriftete Zwischengrenzsteine), die Angrenzer, der Abstand der Steine voneinander und deren Aussehen (Inschriften, Krinne/Grenzverlaufslinie, Nummern).

Hier ein Beispiel aus der Poltringer Grenzbeschreibung (württembergische Ruthe ca. 4,6 m, Schue ca. 29 cm):

„29. Eilff-Ruthen, Dreyzehen-Schue, ein gehauener grosser Stein, an Johannes Bitzenbergers von Poltringen Wald, und Matthäus Kupplers von Pfäffingen Wingert; Rechts gegen Poltringen mit einer Rosen, Lencks gegen Pfäffing mit einem Adler, und oben drauff mit einer geraden Rennen.“

Der beschriebene Stein ist mittlerweile mehrfach witterungsbedingt zerbrochen und wurde geborgen, repariert und im Ammerbucher Grenzstein Refugium (AGR) als Nummer 30 eingebaut.

Hier die ältesten bekannten Ammerbucher Grenzbeschreibungen oder auch Untergangsprotokolle mit Namen und Entstehungsjahr. In Klammer Stand der Transkribierung (Übertragung / Übersetzung aus der alten Kanzleihandschrift) und Transkribent:

  • Poltringen „Zwäng und Bänn Beschreibung“ von 1767 (vollständig, Markus Hermann)
  • Pfäffingen „Waydgangs Bezürcks auf Zwäng und Bänn“ von 1720 (vollständig, Markus Hermann)
  • Entringen „Weidlagerbüchlein“ von 1716 (vollständig, Reinhold Bauer)
  • Breitenholz „Untergangs-Protokoll“ von 1859 (in Arbeit, Markus Hermann)
  • Altingen unbekannt (in Findbuch nicht erwähnt)
  • Reusten unbekannt (in Findbuch erwähnt)

Das Beitragsbild zeigt die letzte Doppelseite (Seite 50) des Poltringer Untergangsprotokolls vom Januar 1767 mit Siegeln und Unterschriften der Beteiligten.

Von den in den Grenzbeschreibungen genannten Steinen gibt es leider, am Beispiel von Poltringen aufgezeigt, nur noch ca. 20%. Wenn ein Grenzstein unzerstört an seinem historischen Standort steht, darf er auch nicht entfernt werden. Eine Entfernung ist gemäß § 222 Absatz 1 Ziffer 3 StGB strafbar. Hier sollte vielmehr eine Bewahrung dieser Kleindenkmale und Rechtswahrzeichen erfolgen.